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Schulreihenuntersuchung

Hinweise zu diesem Service

Schülerinnen und Schüler, die im Laufe eines Schuljahres nach Deutschland kommen und erstmals eine Schule in Deutschland besuchen, nennt man Seiteneinsteiger.

Alle nach NRW zugereisten Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Diese Verpflichtung gilt auch für zukünftige Schülerinnen und Schüler, d.h. für Kinder und Jugendliche, die schulpflichtig, aber noch nicht in eine Schule aufgenommen sind. Vorschulkinder, welche bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, werden im Rahmen der regulären Schuleingangsuntersuchung für das folgende Schuljahr erfasst.

Hier können Sie die Musterdatei downloaden