Anzeige einer Nichttrinkwasseranlage nach § 12 TrinkwV
Hinweise zu diesem Service
Wird neben einer Trinkwasserversorgungsanlage in einem Gebäude zusätzlich eine sogenannte Nichttrinkwasseranlage für häusliche Zwecke wie z.B. die Gartenbewässerung oder die Toilettenspülung, betrieben, so sind diese dem Gesundheitsamt gegenüber anzeigepflichtig. Das Nichttrinkwasser kann dabei u.a. aus einem eigenen für die o.g. Zwecke errichteten Brunnen oder der Sammlung von Dachablaufwasser in einer Zisterne oder anderen Quellen stammen. Unmittelbare Verbindungen zwischen diesen beiden Anlagenarten sind unzulässig. Um Verwechslungen zwischen den beiden Anlagen zu vermeiden, sind bestimmte Sicherheitsanforderungen notwendig. Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit Ihre Nichttrinkwasseranlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen.