Anzeige einer Wasserversorgungsanlage nach § 11 TrinkwV
Öffentliche zentrale und dezentrale Trinkwasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Um diesen Überwachungsaufgaben nachkommen zu können, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Anzeigepflicht für den Eigentümer oder Betreiber einer solchen Anlage gegenüber dem Gesundheitsamt in der Trinkwasserverordnung festgelegt. Diese Anzeigeverpflichtung gilt ebenso für sogenannte Kleinanlagen der Eigenversorgung, also Wasserversorgungsanlagen, die über keinen zentralen Trinkwasseranschluss verfügen, sondern über einen eigenen Hausbrunnen oder über eine anderweitige Art und Weise mit Trinkwasser versorgt werden. Die Errichtung, die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Änderungen, der Übergang des Eigentums sowie die Stilllegung von Wasserversorgungsanlagen sind Gegenstand der Anzeige.
Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit Ihre Trinkwasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt anzuzeigen.